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Beratung - Erstberatung

Nach § 34 RVG soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Hierbei können Stunden- oder Pauschalhonorare vereinbart werden. Vereinbart der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten keine gesonderte Vergütung, so stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu. Bei Verbrauchern beträgt die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250,00 EUR netto (entspricht brutto 297,50 EUR). Für ein erstes Beratungsgespräch darf höchstens ein Betrag in Höhe von 190,00 EUR (226,10 EUR brutto) abgerechnet werden.

Grundsätzlich sollte daher zu Beginn eines Beratungsgespräches in einer Sache/ einer Erstberatung über die Honorarhöhe eine Vereinbarung getroffen werden. Diese kann im Einzelfall erheblich unter der Höchstgebühr für eine Erstberatung liegen.  

Wenn Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Rechtsanwaltskosten zu tragen, können Sie Beratungshilfe bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen. Sollte Ihnen Beratungshilfe zustehen, bekommen Sie einen Beratungshilfeschein, den Sie dann zum Erstgespräch mitbringen. Vor Ort müssen Sie dann nur noch einen Unkostenbeitrag in Höhe von 15,00 EUR an den Rechtsanwalt zahlen. 

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