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Außergerichtliche Vertretung

Bei einer außergerichtlichen Vertretung gegenüber Dritten ( z. B. gegenüber Schuldner, Gläubiger, Vertragspartner) entsteht die sog. Geschäftsgebühr. Sie umfasst sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Sache, wie z. B. ein anwaltliches Mahnschreiben, eine schriftliche Stellungnahme, mündliche Besprechungen etc. bis die Sache außergerichtlich abgeschlossen ist. Bei der Geschäftsgebühr handelt es sich um eine Betragsrahmengebühr, d. h.  hier kann der Anwalt die Gebühr in einem Rahmen von einer 0,5 bis 2,5 Gebühr selbst bestimmen. Hierbei richtet sich die Gebührenhöhe nach dem zeitlichen Aufwand, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Sache sowie nach dem jeweiligen Gegenstandswert. Jedoch wird meistens eine Mittelgebühr von 1,3 angesetzt.

Auch für eine außergerichtliche Vertretung können Sie Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht beantragen, wenn Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Rechtsanwaltskosten zu tragen. Es gilt das Gleiche wie bei dem Punkt „Beratung/ Erstberatung“ erläutert.

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