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Schönheitsreparaturen in Wohnungsmietverträgen

Was sind Schönheitsreparaturen?

Im Allgemeinen umfassen Schönheitsreparaturen nur Maler- und Tapezierarbeiten, d. h. im Grundsatz alles, was mit Pinsel und Farbe erledigt werden kann. Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehört z. B. das Reinigen der Wohnung bei Auszug, Verschließen von Dübellöchern in Wänden und Fliesen und das Abschleifen und Versiegeln des Parketts.

Wann muss ich als Mieter Schönheitsreparaturen durchführen?

Grundsätzlich nur dann, wenn ich mich dazu wirksam im Mietvertrag verpflichtet habe. Wenn im Mietvertrag eine Schönheitsreparaturklausel enthalten ist, dann muss diese aber wirksam sein. Verwendet der Vermieter einen entweder selbst gefertigten oder gekauften Mietvertragsvordruck, dann können Schönheitsreparaturklauseln unwirksam sein.

Wann sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam?

Nach der Rechtssprechung, wenn diese Klausel den Mieter unangemessenen benachteiligt.
 
Welche Schönheitsreparaturklauseln sind problematisch und möglicherweise unwirksam?

  • Ausführungs-/ Farbwahlklauseln – wenn die Art der Ausführung und die Wahl der Farbe für den Mieter unangemessen eingeschränkt wird (z. B. nur weiße Farbe)  
  • Fachhandwerkerklauseln – wenn Eigenleistungen des Mieters unangemessenen eingeschränkt werden  
  • starre Fristenregelungen – Renovierungspflicht innerhalb festgelegter Fristen, ohne dass die Klausel auch eine Regelung enthält, dass sich die Renovierungspflicht nach dem tatsächlichen Renovierungsbedarf richtet (z.B.  Renovierungspflicht für bestimmte Räume alle 3, 5 oder 7 Jahre ohne Einschränkung) 
  • Schlussrenovierungsklauseln – ohne Einschränkung auf den Erhaltungszustand der Wohnung 
  • Quotenabgeltungsklauseln – wenn der Mieter beim Auszug vor Ablauf von Renovierungsfristen zeitanteilige Renovierungskosten an den Vermieter erstatten soll (insbesondere bei starren Fristen/ bei unklaren Regelungen unwirksam

Was ist, wenn ich Schönheitsreparaturen ohne wirksame Schönheitsreparaturklausel durchgeführt habe?

Dann habe ich unter Umständen einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Vermieter – kurze Verjährungsfristen beachten: 6 Monate nach Auszug.

Gern beraten wir Sie zu dieser Thematik im Rahmen einer Erstberatung. Sollten Sie die Kosten für eine Erstberatung nicht aufbringen können, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen (s. Erstberatung).

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