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Provision für Wohnungsvermittlung

Wohnungsvermittlung - Wann sind Provisionsforderungen nicht zulässig?  

Besteht eine höhere Nachfrage nach bezahlbaren Wohnungen insbesondere in beliebten Wohngegenden, dann steigen nicht nur die Mieten, sondern ist auch die Bereitschaft der Mieter größer, auch eine Provision für die Vermittlung zu zahlen, wenn man ansonsten nicht an die gewünschte Wohnung heran kommt. Dieses führt (wie derzeit in Dresden) dazu, dass von Personen / Unternehmen auch dann Vermittlungsprovisionen verlangt werden, wenn dieses in dem konkreten Fall nicht zulässig ist.  

Wann können Vermittlungsprovisionen gefordert werden?

Nach § 2 Abs. 1 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG) steht dem Wohnungsvermittler dann ein Anspruch auf ein Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zu, wenn in Folge seiner Vermittlung oder in Folge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt. Hat der Mietinteressent Kenntnis von der Wohnung über den Eigentümer oder Vormieter und hat er möglicherweise die Wohnung sogar schon besichtigt und sein ausdrückliches Interesse an einer Anmietung der Wohnung bekundet, dann könnten dies Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.      

Wie hoch darf die Vermittlungsprovision höchstens sein?      

Nach § 3 Abs. 2 des WoVermittG darf die Vermittlungsprovision den Betrag von zwei Monatsmieten nicht übersteigen. Da die Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen sind, bei der Berechnung der Monatsmiete unberücksichtigt bleiben, ist die Vermittlungsprovision im Regelfall auf zwei Nettokaltmieten beschränkt.      

Wann darf keine Vermittlungsprovision gefordert werden?

Selbst wenn durch eine Person ein Unternehmen eine Wohnung vermittelt worden ist, steht dem Wohnungsvermittler nach § 2 Abs. 2 WoVermittG insbesondere dann keine Vermittlungsprovision zu, wenn der Wohnungsvermittler gleichzeitig Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung ist. Gleiches gilt bei Firmen, wenn der Wohnungsvermittler in irgendeiner Form rechtlich an dieser Firma beteiligt ist, die als Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnung fungieren.      

Wie kann ich mich verhalten, wenn der Wohnungsvermittler unberechtigt eine Vermittlungsprovision fordert?      

In letzter Zeit werden immer häufiger Fälle bei mir in meiner Kanzlei bekannt, in denen insbesondere Verwalter einer Wohnung auch eine Vermittlungsprovision für die Wohnung fordern, obwohl sie hierzu nicht berechtigt sind und den Abschluss des Mietvertrages davon abhängig machen, dass entweder die Vermittlungsprovision sofort bezahlt wird oder zumindest eine entsprechende Vereinbarung über die Zahlung einer Vermittlungsprovision getroffen wird.      

Wenn ich als Mieter unbedingt die Wohnung haben und damit anmieten will, bleibt mir als Mieter häufig nichts anderes übrig, als zunächst die Vermittlungsprovision zu zahlen oder zumindest eine entsprechende Vereinbarung zu unterschreiben.      

Nach § 2 Abs, 5 des WoVermittG sind von dem WoVermittG abweichende Vereinbarungen unwirksam.      

Wenn der Wohnungsvermittler zu Unrecht eine Provision verlangt und diese auch erhält oder zumindest eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wird, ist die Vereinbarung nach § 2 Abs. 5 WoVermittG unwirksam. Damit kann der Wohnungsvermittler aus dieser Vereinbarung keinerlei Zahlung verlangen und gerichtlich durchzusetzen. Hat der Mietinteressent die Vermittlungsprovision bereits gezahlt, kann der diese mangels rechtlicher Grundlage von dem Wohnungsvermittler zurückfordern, Dieses kann innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren verlangt werden.      

Sollten sich Mieter daher unsicher sein, ob sie verpflichtet sind oder verpflichtet waren, eine Wohnungsvermittlungsprovision zu zahlen, können und sollten Sie sich erforderlichenfalls anwaltlichen Rat suchen. Hierzu können Sie sich gerne auch direkt mit mir in Verbindung setzen.  


Diese Rechtsübersicht ist nach bestem Wissen erstellt worden. Aufgrund des ständigen Wandels der Rechtssprechung und der Gesetzgebung und der Beurteilung von Einzelsachverhalten durch die Gerichte müssen wir Sie darauf hinweisen, dass wir für die Übertragbarkeit der gerichtlichen Entscheidung auf einen anderen Einzelfall und die weitere Rechtsentwicklung jegliche Haftung und Gewähr ausschließen. Diese Rechtsübersicht soll nur eine grobe Orientierung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen und ersetzt nicht die anwaltliche Beratung im Einzelfall.

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